Allgemeine Geschäftsbedingungen
HSC-KONTUR UG (haftungsbeschränkt)
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Entwurfs- und Beratungsleistungen, die Firma HSC-KONTUR UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend auch "HSC-KONTUR" oder "wir" genannt) betreffen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der von HSC-KONTUR erbrachten Leistung oder gelieferten Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Ändern sich unsere Geschäftsbedingungen, so ist auch hierfür die Schriftform erforderlich und die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten von dem Zeitpunkt an, wie sie beim Besteller zugegangen sind, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zugang schriftlich widerspricht.
3. Schriftliche Mitteilungen im Sinne dieser Bedingungen sind auch solche, die per Telefax, Telex,
Telegramm oder E-Mail erfolgen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote der Firma HSC-KONTUR sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und alle Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Datensätze und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt wurden.
2. Sollte ein Vertragsabschluß ausnahmsweise durch uns nicht schriftlich bestätigt worden sein, wird der
Mangel durch Erbringung der Leistung geheilt.
3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nichts anderes vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise
30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
2. Maßgebend sind die auf unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungsfristen
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Mangels besonderer ausdrücklicher Vereinbarung sind die in Angeboten enthaltenen Liefertermine und fristen unverbindlich.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich HSC-KONTUR nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, es sei denn, wir weisen nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindestens grober Fahrlässigkeit von HSC-KONTUR
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
§ 6 Gewährleistung
1. Unsere Gewährleistungsfristen entsprechen den gesetzlichen Regeln. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Empfang auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen und etwaige Beanstandungen, insbesondere erkannte oder erkennbare Mängel, innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Modelle, Formen und Werkzeuge, sowie die dazugehörigen Zeichnungen, Oberflächen- oder Zerspanungsdaten müssen vor der Weiterverarbeitung oder Produktion kontrolliert werden.
2. Wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an unseren Produkten durch Dritte ohne unsere Einwilligung vorgenommen werden, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mangelrüge verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
a. das schadhafte Teil, die Diskette oder das Gerät zur Prüfung, Reparatur oder
Austausch an uns geschickt wird.
b. der Besteller das schadhafte Teil bzw. Gerät bereit hält und ein Servicebeauftragter unsererseits zu ihm geschickt wird zwecks Durchführung von Gewährleistungsarbeiten.
Soweit der Besteller verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei Zeitaufwand und Reisespesen, die durch die Reise verursacht werden, zu den HSC-KONTUR -Standardsätzen zu bezahlen sind.
5. Ein Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung steht dem Besteller frühestens nach fehlgeschlagener zweiter Nachbesserung und erst nach angemessener Frist zu, soweit es nicht ohnehin nach dem Wiener Übereinkommen über internationalen Warenkauf v. 11.4.80 ausgeschlossen ist.
6. Eine Haftung unsererseits für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
8. Die vorstehenden Regelungen enthalten abschließend die Produktgewährleistung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus etwaigen Eigenschaftzusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Programmpflege- und technische Angaben Dritter
1. Soweit wir EDV-Programme erstellen und ausliefern verpflichten wir uns, diese für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung gegen Entgelt zu pflegen. Es gelten unsere üblichen Standardsätze
2. HSC-KONTUR wird etwaige vor oder während der Auftragsabwicklung eingehende technische Angaben ihrer Zulieferfirmen dem Besteller unverzüglich zuleiten. Der Besteller verpflichtet sich insoweit zur Geheimhaltung.
Die technischen Angaben werden Vertragsbestandteil, soweit sie nicht unzumutbare, dem Vertragszweck entgegenstehende, Hindernisse darstellen und ihnen der Besteller nicht deshalb binnen 8 Tagen schriftlich widerspricht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die HSC-KONTUR aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden HSC-KONTUR die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller oder Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum für uns unentgeltlich. Ware, an dem uns Miteigentum zusteht, wird in folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Er wird von uns widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, HSC-KONTUR die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Nutzungsverbot von Computerprogrammen, Lizenzrechte und Vertragsstrafe.
1. Der Besteller verpflichtet sich gegenüber HSC-KONTUR, Fräsprogramme oder Oberflächendaten, die von HSC-KONTUR erstellt wurden, nur für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben, ohne dass unsere schriftliche Einwilligung vorliegt. Er wird seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten und steht HSC-KONTUR gegenüber für das Verhalten seiner Mitarbeiter ein. Im Falle, dass die Weitergabe durch uns genehmigt wird, steht uns für jeden Fall der Weitergabe eine angemessene Lizenzgebühr zu.
2. Soweit der Besteller Datensätze an HSC-KONTUR für die Durchführung des Auftrages liefert, stellt er
HSC-KONTUR von allen etwaigen Rechten Dritter an diesen Datensätzen frei. HSC-KONTUR stellt ihrerseits den Besteller von allen etwaigen Ansprüchen Dritter bezüglich der von ihr genutzten Daten frei. Unsere Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass uns die Führung des Rechtsstreites überlassen wird und die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf etwaigen Urheber, Lizenz- Warenzeichen- oder Patentrechten Dritter beruhen.
3. Für jeden Fall der Zuwiderung gegen die obigen Verpflichtungen zahlt der Besteller an HSC-KONTUR eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Landgerichts Bremen gestellt wird, mindestens aber 50% des Preises, den der Besteller für das von HSC-KONTUR gelieferte Programm gezahlt hat.
§ 10 Zahlungsbedingungen
1. Soweit Gegenstand des Vertrages mit HSC-KONTUR werkvertragliche Lieferungen oder Leistungen sind, können wir mangels anderweitiger Vereinbarung 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluß als Abschlagszahlung fällig stellen, im Falle einer Bemusterung ein weiteres Drittel nach Vorlage des Musters und die Restzahlung bei Lieferung, sofern diese im wesentlichen der vertragsmäßig geschuldeten Leistung entspricht.
2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden in diesem Fall den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel- und Scheckzahlungen erfolgen nur erfüllungshalber. Werden Schecks oder Wechsel des Bestellers nicht fristgemäß eingelöst, werden sämtliche von uns etwa gestundeten Forderungen dem Besteller gegenüber sofort fällig und zahlbar. Entsprechendes gilt bei Bekannt werden sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen.
4. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Verzugsschaden nach. Unsererseits bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 11 Geheimhaltung
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns vom Besteller im Zusammenhang mit seiner Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen HSC-KONTUR als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller entgegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt einer Haftung unsererseits nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstiger Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§ 13 Anwendbare Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung als ersetzt gelten, die dem wirtschaftlich erstrebtem Zweck am nächsten kommt.